"Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott."

Carl Theodor Körner
Infektionsschutzgesetz und Ausnahmezustand  

Voraussetzung für die Nachverfolgung von Menschen und die Einschränkung der Grundrechte ist die Pandemie und epidemische Lage von nationaler Tragweite, für die wir im letzten Video gezeigt haben, daß sie nur formal nach der neuen Definition der WHO besteht, in der viele Kranke und Tote keine Rolle mehr spielen, weil Fälle eben nur noch positive PCR Tests sind. Wir haben festgestellt, daß der PCR Test ohne Berücksichtigung von Symptomen und dem klinischen Bild weder eine Prävalenz, also tatsächliche Krankheitsfälle, noch eine Inzidenz, also echte Neuinfektionen feststellen kann, daß symptomlose PCR positive Fälle nur Infektionsverdächtige und damit gar kein Glied von Infektionsketten sind, aber dennoch so behandelt werden. Deshalb hat die WHO ihre neue Richtlinie zum PCR Test ausgegeben und deshalb forderte Drosten noch 2014 völlig zu Recht, daß man zur ursprünglichen und strikten Falldefinition zurückkehren sollte, um nicht mehr kerngesunde Menschen zu verfolgen: „Es wäre sehr hilfreich, wenn die Behörden in Saudi-Arabien wieder dazu übergehen würde, die bisherige Definitionen der Krankheit einzuhalten. Denn was zunächst interessiert, sind die echten Fälle. Ob symptomlose oder mild infizierte Krankenhausmitarbeiter wirklich Virusträger sind, halte ich für fraglich. Noch fraglicher ist, ob sie das Virus an andere weitergeben können...“Der ursprüngliche und eigentliche Sinn des Infektionsschutzgesetzes war, bei einer tatsächlichen Epidemie mit vielen Kranken und Toten nachweislich infizierte oder infektiöse Menschen zu isolieren, um Infektionsketten zu unterbrechen. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ausscheider können andere anstecken, sind Glieder in Infektionsketten und dürfen deshalb zur Unterbrechung derselben zeitweise separiert werden. Ansteckungs- und Infektionsverdächtige, also bloße positive Tests ohne Symptome und klinische Auffälligkeit sind aber nur vermutlich Glieder von Infektionsketten, für die erstmal bewiesen werden müßte, daß von ihnen Infektionen ausgehen können. Der Vermutung stehen Studien gegenüber, die beweisen, daß symptomlose Menschen eben nicht ansteckend sind. Daß freiheitsberaubende Maßnahmen wie Quarantäne allein aufgrund eines Verdachts und zudem noch ohne richterlichen Beschluß verhängt werden, ist mindestens unverhältnismäßig. Tatsächlich erlaubte das Infektionsschutzgesetz aber schon immer Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte für begrenzte Zeit und ausschließlich für die echten Fälle als Einzelfälle.Was heute geschieht, ist aber, daß auch alle anderen Bürger, die überhaupt nicht positiv getestet wurden, wie Verdächtige behandelt werden, als ob jeder infiziert und infektiös wäre, selbst wenn er keinerlei Symptome hat und nichts davon merkt. Fehlt bei den positiv Getesteten ja schon jede wissenschaftliche Evidenz, sie als Fälle laut IfSG zu behandeln, so gibt es natürlich überhaupt keine dafür, alle Bürger des Landes unter Generalverdacht zu stellen und so zu behandeln, als wären sie echte Fälle. Doch genau dazu rät Drosten jetzt, der wie schon öfter seine Meinung ins genaue Gegenteil verkehrt hat. Wir sollen alle Pandemie spielen: „Am besten wäre es, wir täten alle so, als wären wir infiziert und wollten andere vor Ansteckung schützen… Wir tun so, als wäre der andere infiziert und wir wollten uns selbst schützen. Daraus ergibt sich unser Verhalten.“Das wurde zunächst durch die Verordnungen der Bundesländer über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 aus dem Frühjahr 2020 durchgesetzt, die sich auf §32 IfSG gründen. §32 regelt den Erlaß von Rechtsverordnungen und bestimmt als Voraussetzung und Rahmen für diese die in den §§ 28 bis 31 genannten Fälle. Abgesehen davon, daß der PCR Test allein diese Fälle gar nicht feststellen kann, gibt es nirgends eine Legitimation dafür, die im §28 genannten Maßnahmen gegen unterschiedslos alle Bürger des gesamten Landes, die in gar keine der bestehenden Falldefinitionen passen, anzuwenden. Das war ein unhaltbarer Zustand, der von den Gerichten schon im Frühjahr 2020 hätte beendet werden müssen. Um dem Problem zu begegnen wurden im November 2020 das IfSG geändert und mit §28a besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführt. Damit werden nun weitreichende Freiheits- und Grundrechtseinschränkungen pauschal und losgelöst von irgendwelchen Fällen für den gesamten öffentlichen und teilweise privaten Raum für alle Menschen per Gesetz erlassen. Die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage hebelt potenziell sämtliche Grundrechte für das gesamte Volk aus.Das Infektionsschutzgesetz ist aber ein einzelfallorientiertes Gesetz wie das Strafgesetz, nach dem für einzelne, klar definierte Fälle bestimmte verfassungsmäßig garantierte Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden dürfen. Das setzt für jeden einzelnen Bürger den behördlichen Nachweis voraus, daß er tatsächlich ein Fall im Sinne des Gesetzes ist, was auch für Millionen von Einzelfällen möglich sein kann. Wenn aber pauschal alle Menschen der gesamten Bevölkerung von 83 Mio unter Generalverdacht gestellt werden, schlägt die Quantität in eine neue Qualität um. Sobald eine Anzahl erreicht ist, die man als Allgemeinheit betrachten kann, werden die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte nicht mehr für viele einzelne, sondern für die Allgemeinheit suspendiert. Grundrechte dürfen aber nicht für alle Menschen ausgesetzt werden, weil das der allgemeine Ausnahmezustand ist, den es laut GG gar nicht gibt und geben darf. Eben diesen schufen erst die Länderverordnungen und definiert nun das IfSG selber, womit es in direktem Widerspruch zum GG steht. Denn ein allgemeiner Ausnahmezustand, egal ob für kurze Zeit oder dauerhaft, widerspricht der allgemeinen Menschenwürde und der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die konstituierend sind für unsere Gesellschaft. Was grundgesetzwidrig ist, ist aber nicht legal und darf politisch nicht exekutiert werden. Wo bleibt das Bundesverfassungsgericht?Aus dem einst einzelfallorientierten Gesetz, nach dem der Staat jedem einzelnen noch nachweisen mußte, daß er ein Fall gemäß IfSG ist und deshalb freiheitseinschränkende Maßnahmen zeitweise über sich ergehen lassen muß, wird der dauernde Ausnahmezustand, in dem jeder Mensch seinerseits dem Staat durch negativen PCR Test und Impfdokumentation nachweisen muß, daß er kein Glied der Infektionskette ist und deshalb Anspruch auf seine Grundrechte hat, die nun Privilegien genannt und von der Obrigkeit als Gnadenakt gewährt werden. Damit kommen wir wieder in einen Zustand, in dem die Würde des Menschen von der Gunst der Regierung abhängt, in dem es Freiheitsrechte nur noch als Privilegien für diejenigen gibt, die bestimmte staatliche Bedingungen erfüllen. Wollen wir das? Wer ist hier eigentlich der Souverän?



AP, 23.2.2021