"Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott."

Carl Theodor Körner

Kommentar und Kritik am Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 2 Begriffsbestimmungen

3. übertragbare Krankheit [ist] eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit

Das ist eine Tautologie: Eine Krankheit ist eine Krankheit. Erst in Punkt 5 Krankheitsverdächtiger ist von Symptomen die Rede, jedoch nicht von gesundheitlichen Schäden, Störungen oder Beeinträchtigungen. Im Punkt 3a bedrohliche übertragbare Krankheit wird Bezug genommen auf klinisch schwere Verlaufsformen und eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit, diese aber in keiner Weise näher beschrieben oder definiert. Erst im Punkt 11. Impfschaden ist explizit von gesundheitlicher Schädigung die Rede. Im Infektionsschutzgesetz ist der Begriff Krankheit also gar nicht klar und verbindlich definiert.

4. Kranker [ist] eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

Auch das ist eine Tautologie: Ein Kranker ist einer, der an einer Krankheit erkrankt ist. Wäre Krankheit nicht nur tautologisch definiert, könnte man daraus schließen, was „erkrankt“ bedeutet. Der Begriff „Symptom“ taucht auch hier nicht auf. Es bleibt also unklar und dem Alltagswissen von Politikern, Beamten und Richtern überlassen zu definieren, was Krankheit, ein Kranker und erkranken ist. Das klingt banal, kann aber bei so weitreichenden Bestimmungen wie der Aussetzung von Freiheitsrechten oder der Pflicht zu Impfungen nicht dem Belieben einzelner Entscheidungsträger überlassen sein, die dann wie aktuell nicht zwischen positiv auf einen Virus Getestete und wirklich Kranke unterscheiden und eine epidemische Lage völlig unabhängig vom Auftreten von schweren Krankheitssymptomen und gesundheitlichen Schäden ausrufen.

9. Schutzimpfung [ist] die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,

Dazu steht im § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe:

(8) Folgende Personen … müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen … Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Wenn ein Impfschutz die Folge einer Schutzimpfung sein soll, dann bedeutet Impfschutz, vor einer übertragbaren Krankheit geschützt zu sein. Es ist unklar was „geschützt sein“ oder „vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen“ bedeutet. Ist damit gemeint, daß keine durch einen Krankheitserreger, d.h. das Masernvirus verursachten Symptome und gesundheitlichen Schäden auftreten dürfen oder daß keine Infektion stattfinden darf? Aus der empirischen Erfahrung wissen wir, daß bei jedem Masernausbruch auch diejenigen infiziert werden, bei denen mindestens eine oder mehrere Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Das Infektionsschutzgesetz enthält also falsche Annahmen. Es besteht eben kein ausreichender Impfschutz gegen Masern durch Verabreichen der Schutzimpfung. Die Definition von Schutzimpfung und, wenn aus ihr auch die für Impfschutz folgt, ist gut, nur sollten die Impfungen dann auch nachweislich die in der Definition genannte Bedingung erfüllen, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. Dazu bedarf es zunächst hinreichender wissenschaftlicher Studien zur Wirksamkeit von Impfungen.

§ 20 Schutzimpfungen 6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Abgesehen davon, daß die Wirksamkeit von Impfungen erst noch bewiesen werden müßte, erwartet man bei so heiklen Einschränkungen der Grundrechte wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit eigentlich saubere und vollständige Definitionen. Jedoch gibt es im gesamten Infektionsschutzgesetz keine Definition von „epidemische Verbreitung“ bzw. „epidemische Lage“. Es wird zwar bestimmt, wer diese feststellt und wieder aufhebt, nämlich der Bundestag und neuerdings ohne Mitsprache des Bundesrats, unter welchen Voraussetzungen das aber geschieht, ist nirgends ausgeführt.

§ 28 Schutzmaßnahmen

1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt … so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, … soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist…

Leider ist hier im Gegensatz zu §20 nur von übertragbaren Krankheiten die Rede, ohne daß es Ausführungen zu klinisch schweren Verlaufsformen, deren Symptomen oder Gesundheitsschäden gibt. Es obliegt also jedem Politiker, Beamten oder Richter, der mit dem Infektionsschutzgesetz agiert, Schutzmaßnahmen – und das sind immer Einschränkungen der Grundrechte – beliebig anzuordnen. Zwar glaubt der gesunde Menschenverstand, daß dies nur bei Krankheiten mit klinisch schweren Verlaufsformen bzw. bedrohlichen übertragbaren Krankheiten passieren wird, jedoch ist im §28 ausdrücklich nur von übertragbaren Krankheiten die Rede und eben nicht von schweren Verläufen oder einer epidemischen Verbreitung. Einschränkungen der Grundrechte können also bei jeder übertragbaren Krankheit verordnet werden, ohne daß deren gesundheitliche Gefahr vorausgesetzt oder bewiesen werden muß.

Und damit ist das Infektionsschutzgesetz genauso willkürlich instrumentalisierbar wie die Definition von Pandemie der WHO, aus der 2009 die Kriterien schwere Krankheitsverläufe und viele Tote rausgenommen wurden, so daß seit dem allein die weltweite Verbreitung eines neues Virus ausreicht, um eine Pandemie auszurufen. Wenn aber Symptome bei der Definition von Pandemie und Krankheit keine Rolle mehr spielen, kann man mit jedem neuen PCR Test eine neue Pandemie mit den nun allseits bekannten Einschränkungen der Freiheits- und Grundrechte der Menschen begründen. Die Pandemiedefinition der WHO und das Infektionsschutzgesetz, insbesondere im §28 bieten somit Möglichkeiten für Mißbrauch und weitreichende Instrumentalisierung, die wie aktuell soweit gehen kann, daß zahlreiche Grund- und Menschenrechte für die gesamte Bevölkerung und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt oder Überwachungstechniken und eine allgemeine Impfpflicht installiert werden können. Das war sicherlich mit dem Infektionsschutzgesetz nicht beabsichtigt und widerspricht seinem Geist. Aber dieser Mißbrauch muß durch das Gesetz selber ausgeschlossen sein, indem es mit klaren und eindeutigen Definitionen und korrekten wissenschaftlichen Fakten arbeitet und Krankheitssymptome sowie schwere Verläufe und eine hohe Sterblichkeit für die Einschränkung von Grundrechten zur notwendigen Voraussetzungen macht. §28 könnte z.B. heißen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt … so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, … soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit klinisch schweren Verlaufsformen und einer hohen Sterblichkeit erforderlich ist…

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

§28 wird ergänzt: „Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“

Gekürzt und deutlicher: „Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen … ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit … wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann … die betroffene Person [hat] durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“

Damit wird der ohnehin unzureichend genau formulierte §28 für die Einführung einer allgemeinen Impfflicht nach dem Vorbild der Masernimpfpflicht in §20 Abs.8 mißbraucht. Oberflächlich betrachtet geht es darum, Ausnahmen für die von den Schutzmaßnahmen, also Einschränkung der Grundrechte, Betroffenen zuzulassen. Unter der Voraussetzung, daß aber zuerst in unrechtmäßiger und dem Sinn des Infektionsschutzgesetzes widersprechender Weise die Schutzmaßnahmen für alle Bürger Deutschlands anstatt für begrenzte Gruppen von Kranken, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen verhängt wurden, das Infektionsschutzgesetz also als Notstandsgesetz mißbraucht wird, kann nun §28 als indirekter Impfzwang etabliert werden, indem Ausnahmen für diejenigen zugelassen werden, die ihre Immunität nachweisen. Die Menschen können sich ihre Grundrechte also durch Hinnahme der Impfung zurück kaufen. Eine allgemeine Impfpflicht nach §20, der eigentlich die Bestimmungen zur Schutzimpfung behandelt und im Abs.6 die Pflichtimpfung regelt, ist nicht möglich, weil die Verpflichtung dort auf bedrohte Teile der Bevölkerung und auf übertragbare Krankheiten mit klinisch schweren Verlaufsformen begrenzt und zudem die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Jetzt wird also durch die Hintertür der in §28 geregelten Schutzmaßnahmen, die ohne Ansehen von schweren Verlaufsformen verhängt werden können, ein Impfzwang für jeden eingeführt, der seine Grund- und Freiheitsrechts zurück haben will. Das ist eine unrechtmäßige Beweislastumkehr. Eigentlich haben Regierung und Justiz täglich zu prüfen, ob die gesundheitliche Lage im Land überhaupt irgendwelche Einschränkungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte rechtfertigt, anstatt diese generell und für jeden zu verhängen und Beweise von jedem einzelnen Bürger zu verlangen, daß er gegen die real vielleicht gar nicht mehr bestehende Krankheit immun ist.

Das ist die Methode Mafia bei der Schutzgelderpressung. Die Regierung schafft ein Problem und bietet zugleich die Lösung, die in der Nötigung der Bürger besteht, sich erst einsperren zu lassen und dann mit der Impfung freikaufen zu müssen. Nicht beweist der Staat einzelnen Menschen, daß sie zur Gruppe der Kranken und Krankheitsverdächtigen gehören und er deshalb ihre Grundrechte einschränken darf, sondern er schränkt pauschal die Grundrechte aller Menschen der gesamten Bevölkerung ein, stellt jeden unter Generalverdacht auch ohne nachzuweisen, daß der gefundene Krankheitserreger tatsächlich bedrohliche Krankheiten auslöst. Die freiheitlich demokratische Grundordnung funktioniert aber umgekehrt: die Bürger haben per se ihre Freiheits- und Grundrechte, die das Grundgesetz ihnen garantiert. Jede Einschränkung derselben darf nur für bestimmte Gruppen bei einer Epidemie einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen und schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit temporär gelten und muß sehr gut begründet sein oder ist grundgesetzwidrig und illegal.

AP, 7.5.2020